Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis:
Zusammenarbeit
Mitwirkungspflichten des Kunden
Beteiligung Dritter
Geltung der Bedingungen
Angebot und Vertragsschluss
Termine
Leistungsänderungen
Liefer- und Leistungszeit
Vergütung
Rechte
Eigentumsvorbehalt
Schutzrechtsverletzungen
Rücktritt
Haftung
Gefahrübergang
Gewährleistung
Abwerbungsverbot
Schlussbestimmungen
Zusammenarbeit
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich mitzuteilen.
Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen Über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll ist dem Kunden zu Übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird den Auftragnehmer hinsichtlich der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die Über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, den Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o. Ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese dem Auftragnehmer umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden Überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so Übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass dem Auftragnehmer die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von dem Auftragnehmer tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Auftragnehmer hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote seitens des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von dem Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigungen seitens des Auftragnehmers.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
So weit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab diesem Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von dem Auftragnehmer genannten Preise zuzüglich der jeweiligen zur Zeit der Rechnungsstellung gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert gerechnet.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung zzgl. der zur Zeit der Rechnungsstellung gesetzlichen Umsatzsteuer.
Termine
Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von dem Auftragnehmer nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
Die Vertragsparteien werden Termine schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
Leistungsänderungen
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Auftragnehmer von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt der Auftragnehmer dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaigen Stillstands Zeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der Üblichen Vergütung vom Auftragnehmer berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu Ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen vom Auftragnehmer für den Kunden zumutbar ist.
Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Die Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten vom Auftragnehmer oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferungen beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus auf zu schieben und bezüglich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauern, ist der Kunde nach angemessener Fristbesetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen seitens des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer Über.
Vergütung
Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz des Auftragnehmers mehr als 25 km beträgt (ist dies der Fall, werden 30 EURO Cent pro Kilometer berechnet). Die reine Reisezeit wird mit 50,- EURO/Stunde vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann der Auftragnehmer eine Handling Fee (Bearbeitungsgebühr) in Höhe von 250,- EURO erheben.
Die Vergütung vom Auftragnehmer erfolgt nach Zeitaufwand, der in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze vom Auftragnehmer, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Vom Auftragnehmer ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu Ändern oder zu ergänzen. Vom Auftragnehmer erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung vom Auftragnehmer getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Auftragnehmer für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als Üblich.
Analog zum Bearbeitungsfortschritt hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen werden als Anzahlung auf die Vergütung für das Gesamtwerk verstanden. Da Abschlagszahlungen einen vorläufigen Charakter haben, sind sie ohne Einfluss auf die Mängelhaftung. Sie können nicht als Abnahme oder Teilabnahme gewertet werden. Ist die Höhe der Abschlagszahlungen nicht im Vertrag festgelegt, so ergibt sich die Höhe der Abschlagszahlung aus dem Verhältnis zwischen dem Teilwerk und dem Gesamtwerk.
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweiligen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechte
Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von dem Auftragnehmer bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung seitens des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Schutzrechtsverletzungen
Der Auftragnehmer stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Auftragnehmer - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
Rücktritt
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf 15 % der jeweiligen Auftragssumme.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Transport ausführender Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von dem Auftragnehmer verlassen hat. Wurde der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Die Verjährung für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt 1 Jahr.
Die Verjährungsfrist nach vorhergehendem Abs. gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch dann, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Absatz 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die arglistig gelten würden Unterausschuss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 634 a Abs. 3 BGB.
Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, war einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme.
Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung, in Bezug auf den Neubeginn von Fristen, unberührt.
Der Kunde muss dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter vom Auftragnehmer abzuwerben oder ohne Zustimmung vom Auftragnehmer anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine vom Auftragnehmer der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu Überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
Geheimhaltung, Presseerklärung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch Über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.
Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz vom Auftragnehmer.